01 Februar

Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf den GmbH-Geschäftsführer

I. Das Praxisproblem
Die ungerechtfertigte Benachteiligung (Diskriminierung) von Arbeitnehmern und Auszubildenden wegen ihres Alters ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gesetzlich verboten (§§ 1, 7 Abs.1 AGG).

Für Selbständige und gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, also Geschäftsführer und Vorstände, gilt der dieser Schutz nur "entsprechend" und soweit „die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg“ betroffen sind (§ 6 Abs.3 AGG).

II. Die Entscheidung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch für Geschäftsführer, deren Vertrag wegen ihres Alters nicht verlängert wird.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)  aktuell am 23.04.2012, Aktenzeichen II ZR 163/10, entschieden.

Der medizinische Geschäftsführer einer Klinik in Köln war 62 Jahre alt, als sein fünfjähriger Geschäftsführervertrag auslief.
Als Begründung für die nicht weitere Verlängerung des Vertrages wurde genannt, der Geschäftsführer gewährleiste aus Altersgründen nicht die erforderliche „Kontinuität in der Geschäftsführung“ über das 65.Lebensjahr hinaus.

Vielmehr sei wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ ein jüngerer Mitbewerber vorgezogen worden, der die GmbH „langfristig in den Wind stellen“ könne.

Damit lagen nach Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 29.07.2010, 18 U 196/09) und des BGH genügend Indizien dafür vor, dass der der Geschäftsführer wegen seines Alters keinen weiteren Vertrag bekommen hatte.

Der Geschäftsführer kann daher eine Entschädigung und Schadensersatz beanspruchen.
In welcher Höhe, muss durch das OLG entschieden werden.


III. Die Praxisempfehlung
Mit diesem Urteil hat der BGH den rechtlichen Schutz von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Altersdiskriminierungen gestärkt.

Zu beachten ist daher, dass sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch GmbH-Geschäftsführer und andere Organe juristischer Personen wie z.B. Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Vereinsvorstände auf die Bestimmungen des AGG berufen können.

Insbesondere das Arbeitsrecht ist von der ständigen Rechtsfortbildung durch die Arbeitsgerichte geprägt.
Maßgeblich sind hierbei die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wobei sich durchaus auch Rechtsprechungsänderungen ergeben können.
Verträge sollten daher regelmäßig überprüft und ggf. an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden.

 

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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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