Arbeitsrecht

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsrecht sowie Betriebsverfassungsrecht und ist bundesweit für Sie tätig.

 

 

Begriff der Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll.

Die Kündigung ist einseitig, d. h. der andere Vertragspartner muss mit ihr nicht einverstanden sein, damit sie rechtlich wirksam wird.

Begriff der Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beenden soll.

11 Februar

 

 

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsrecht sowie Betriebsverfassungsrecht und ist bundesweit für Sie tätig. Sie können von uns eine hochqualifizierte fachliche Beratung und eine weit über das Übliche hinausgehende engagierte Vertretung Ihrer Interessen erwarten.

Bevor wir für Sie tätig werden, führen wir für Sie eine umfassende Analyse der arbeitsrechtlichen Situation durch.

Unser Ziel ist es, Ihre arbeitsrechtlichen Probleme schnell und umfassend zu lösen. Dazu erarbeiten wir mit Ihnen Konzepte und Alternativen, die wir zügig umsetzen, um Ihnen Planungssicherheit zu gewährleisten.

Hierzu zählt insbesondere, dass wir langwierige Gerichtsprozesse zu vermeiden suchen und außergerichtliche Lösungen anstreben.

Wir verfügen über umfassende Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen und haben zahlreiche Massenentlassungs- Verfahren sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite in Dortmund und weit darüber hinaus betreut.

 

Schwerpunkt Arbeitgeber

  • Wir bereiten Ihnen alle erforderlichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Betriebsratsanhörung, Versetzung, Kündigung, Abmahnung, Auflösungsvereinbarungen o.ä. ) vor.
  • Wir begleiten Ihre Umstrukturierungsmaßnahmen und helfen Ihnen bei der Überprüfung und Erstellung neuer Arbeitsverträge und Arbeitszeitvereinbarungen.
  • Wir unterstützen Sie im Rahmen von Betriebsübergängen und Outsourcing einzelner Betriebsteile.
  • Wir beraten Sie im Umgang mit den Mitbestimmungsrechten Ihres Betriebsrats und deren Auswirkungen auf Ihr unternehmerisches Handeln.
  • Wir vertreten Sie in Beschlussverfahren und Einigungsstellen, z.B. bei Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen.
  • Wir unterstützen Sie bei der Beantragung von Kurzarbeit.

 

Schwerpunkte für Führungskräfte

  • Wir beraten und vertreten Führungskräfte, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände.
  • Wir unterstützen Sie umfassend in allen Fragestellungen bei der Begründung, Gestaltung, Änderung und Beendigung Ihres Dienstverhältnisses.
  • Wir beraten Sie bei der Vereinbarung von Auflösungsvereinbarungen, Vorruhestandsregelungen und Statusvereinbarungen.

Weitere relevante Themen aus Sicht einer Führungskraft:

  • Altersversorgung
  • Dienstwagenregelung
  • Trennungsverhandlungen
  • Abfindungsmodi
  • Wettbewerbsvereinbarungen
  • Freistellung
  • Arbeitszeugnis/Referenz
  • Veränderung des Aufgabenbereiches
  • Entzug der Leitungsfunktion
  • Outplacement

 

Ihre Beraterin

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

Haftungsausschluss

Wir stellen diese ausgewählten Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten bereit. Dabei verfolgen wir das Ziel, allen Besuchern unserer Homepage aktuelle und exakte Informationen zur Verfügung zu stellen. Für Kritik und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Sollten wir von Fehlern erfahren, werden wir diese korrigieren.

Wir übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Informationsplattform. Die Angaben sind nur Informationen allgemeinrechtlicher Art, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen im Einzelfall abgestimmt sind. Die Informationen sind nicht umfassend, vollständig oder verbindlich.

Diese Informationen dienen insbesondere nicht der juristischen Beratung im Einzelfall. Sie ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

danke

 

 

Begriff Geschäftsführer

Der Begriff des „Geschäftsführers“ ist mehrdeutig und wird auch vom Gesetzgeber in unterschiedlichem Sinne verwandt.

Einen konkret gesetzlich umrissenen Inhalt hat der Begriff „Geschäftsführer“, soweit es um den GmbH-Geschäftsführer geht, der zum gesetzlichen Vertreter der GmbH berufen ist, § 35 Abs. 1 GmbHG.

Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Erforderlich ist die Beschlussfassung über den Ausspruch der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Alleine eine Beschlussfassung über Beendigung der Organstellung als solche, reicht regelmäßig hierfür nicht aus. Eine ohne die erforderliche Beschlussfassung von einem Vertreter ausgesprochene Kündigung kann von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden, wenn der Geschäftsführer sie nicht wegen fehlender Vertretungsvollmacht unverzüglich zurückgewiesen hat.

Beim Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig, nicht die Gesellschafter der KG.

 

 

Bei einer Änderungskündigung wird das gesamte Arbeitsverhältnis zunächst gekündigt. Zugleich wird ein neues Arbeitsverhältnis angeboten, zu den geänderten Bedingungen.

Der Begriff Änderungskündigung ist daher missverständlich.

10 Februar

 

Mit einer Teilkündigung sollen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einzelne Bestimmungen des Vertrages einseitig herausgenommen werden und der Rest des Arbeitsvertrages bestehen bleiben.

Teilkündigungen sind unzulässig und daher unwirksam.

10 Februar

 

Von einer Druckkündigung wird gesprochen, wenn Dritte gegenüber dem Arbeitgeber Nachteile androhen, falls dieser nicht einen bestimmten Arbeitnehmer entlässt.

Ist das Verlangen der Arbeitnehmer objektiv gerechtfertigt, kann eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung des jeweiligen Arbeitnehmers begründet sein.

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